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BGH: Kumulative Mieterhöhung zulässig
Der BGH hat entschieden, dass Mieterhöhungen nach § 559 BGB und § 558 BGB voneinander unabhängig nebeneinander durchsetzbar sind.
In der zugrundeliegenden Entscheidung führte die beklagte Vermieterin 2010 eine bauliche Änderung in der Wohnung der klagenden Mieterin aus. Sie baute u.a. eine Toilette zu einem Bad aus. Mit Schreiben vom 29.10.10 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um 37,32 € bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Sie nahm insoweit Bezug auf sechs mit einem Bad ausgestattet Vergleichswohnungen. Die Mieterin erklärte ihre Zustimmung. Mit einem weiteren Schreiben vom 30.08.11 erhöhte die Vermiete-rin die Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559 BGB um weitere 116,53 € ab 01.05.12. Gegen diese Erhöhung widersprach die Mieterin.
Daraufhin reduzierte die Vermieterin die zweite Erhöhung um die Mieterhöhung aus 2010 in Höhe von 37,32 € auf 79,21 €. Die Mieterin leistete diesen monatlichen Betrag von 79,21 € lediglich unter Vorbe-halt und klagte auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Beträge sowie auf Feststel-lung, dass sie den Modernisierungszuschlag von 79,21 € nicht schulde.
Nach mehreren vorinstanzlichen Entscheidungen hatte der BGH nun darüber zu entschei-den, ob ein Vermieter Mieterhöhungen nach § 558 und § 559 BGB kumulativ verlangen darf. Dies bejahte der BGH unabhängig davon, in welcher Reihenfolge die Mieterhöhung erfolgte, also zunächst aufgrund der Modernisierung und dann einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder umgekehrt. Es sei lediglich die Mindestfrist von 15 Monaten i.S.d. § 558 Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten, nach deren Ablauf erst eine weitere Erhöhung nach § 559 BGB möglich sei. Diese wurde vorliegend eingehalten.
Mehr Informationen
Wenn Sie zu diesem Themen Fragen haben, wenden Sie sich gern an Herrn Dr. Andreas Seegers:
@: andreas.seegers@ksp.de
T: +49 40 450 65 0