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Keine Corona-bedingte Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen
Ganz aktuell hat das Amtsgericht Hamburg St. Georg eine richtungsanzeigende Entscheidung über den Umgang mit Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine mit angegliederten Fitnesseinrichtungen während der Corona-Schließung getroffen. Mit Urteil vom 08.03.2021 zum Aktenzeichen 924 C 366/20 hat das angerufene Gericht herausgestellt, dass Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen auch für den Zeitraum der vollständigen Schließung der Sporteinrichtungen nicht zu einem Entfall der Zahlungspflicht der einzelnen Mitglieder führt.
Dies gilt nicht nur für den Grundmitgliedsbeitrag, sondern explizit auch für Zusatzmitgliedschaften wie z.B. für Sauna, Schwimmen oder Krafträume. Handelt es sich bei den Zusatzangeboten um satzungsgemäße Zusatzmitgliedschaften, so sind diese erweiterten Mitgliedschaften eben nicht als Nutzungsverträge mit ausdrücklichen Gegenleistungspflichten anzusehen.
Zwar muss der Verein natürlich grundsätzlich die (zusätzlichen) Sporteinrichtungen bereithalten, allerdings findet diese Verpflichtung des Vereins dort seine Grenzen, wo dem Verein - wie während der Corona-Schließung - aufgrund behördlicher Einschränkungen seine Einrichtungen zum Wohle aller schließen muss.
Dieses Urteil unterstreicht nach hiesiger Ansicht zutreffend den Unterschied zwischen dem selbst organisierten gemeinnützigen Verein und dem gewerblichen Fitnessstudio. Es trägt dem "Gemeinschafts- und Solidaritätsgedanken" des Vereins Rechnung und stellt auch nunmehr erstmalig eine gewisse Sicherheit dafür her, dass Vereine, die Corona-bedingt ihr Angebot einschränken mussten, die Chance erhalten, wirtschaftlich zu überleben als auch zukünftig allen Mitgliedern im gewohnten Umfang die Leistungen und Einrichtungen bereitstellen zu können.
Wenn Sie zu diesen oder weiteren Themen rund um Mitgliedsbeiträge Fragen haben, wenden Sie sich gern an RA Jens Blaffert - Jens.Blaffert@ksp.de / 040 450 65 0