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Stabiler Cashflow im Lockdown
Während in den letzten Monaten die Landgerichte fast einheitlich entschieden, dass auch während eines Lockdowns die Pflicht zur Mietzahlung nicht entfällt, sah nun das OLG Dresden es als erforderlich an, über eine Anpassung des Mietvertrages nach § 313 Abs. 1 BGB eine Reduzierung der Kaltmiete auf die Hälfte für denjenigen Zeitraum vorzunehmen.
Das OLG Karlsruhe hingehen folgte der bisherigen Rechtsprechung der Landgerichte und verneinte ebenfalls einen Sachmangel. Allerdings ließ es offen, ob es einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bejahen würde, da die berufungsführende Einzelhandelskette besondere Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, nicht in ausreichender Weise geltend gemacht habe.
In beiden Fällen wurde eine Revision angekündigt. Es bleibt nun abzuwarten, wie der BGH entscheidet. Zumal auch die Einführung von Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB durch den Gesetzgeber für eine Anpassung des jeweiligen Mietvertrages nach § 313 Abs. 1 BGB spricht.
Mehr Informationen
Wenn Sie zu diesem Themen Fragen haben, wenden Sie sich gern an Herrn Dr. Andreas Seegers:
@: andreas.seegers@ksp.de
T: +49 40 450 65 0